Weitere Entscheidung unten: BVerfG, 08.06.2011

Rechtsprechung
   BVerfG, 30.05.2011 - 1 BvR 3151/10   

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https://dejure.org/2011,4342
BVerfG, 30.05.2011 - 1 BvR 3151/10 (https://dejure.org/2011,4342)
BVerfG, Entscheidung vom 30.05.2011 - 1 BvR 3151/10 (https://dejure.org/2011,4342)
BVerfG, Entscheidung vom 30. Mai 2011 - 1 BvR 3151/10 (https://dejure.org/2011,4342)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 20 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 3 Abs 1 GG, § 1 Abs 1 Nr 2 BeratHiG, § 1 Abs 1 Nr 3 BeratHiG
    Nichtannahmebeschluss: Keine pauschale Versagung von Beratungshilfe unter Verweisung auf Parallelverfahren - hier: Verweigerung von Beratungshilfe zur Verteidigung gegen ähnlich gelagerte Abmahnungen wegen Urheberechtsverletzungen - keine Verletzung des Gebots der ...

  • JurPC

    Kein Anspruch auf Beratungshilfe in gleichgelagerten Fällen wegen sog. Filesharings

  • Wolters Kluwer

    Gericht darf im Falle einer vorher dem Antragsteller in einem Parallelfall gewährten Beratungshilfe und der Einschaltung eines Rechtsanwalts im vorherigen Fall die Beratungshilfe ablehnen; Zulässigkeit der Ablehnung von Beratungshilfe durch ein Gericht im Falle dem ...

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Keine pauschale Versagung von Beratungshilfe unter Verweisung auf Parallelverfahren - hier: Verweigerung von Beratungshilfe zur Verteidigung gegen ähnlich gelagerte Abmahnungen wegen Urheberechtsverletzungen - keine Verletzung des Gebots der ...

  • ra.de
  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Keine pauschale Versagung von Beratungshilfe unter Verweisung auf Parallelverfahren - hier: Verweigerung von Beratungshilfe zur Verteidigung gegen ähnlich gelagerte Abmahnungen wegen Urheberechtsverletzungen - keine Verletzung des Gebots der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Nur einmal Beratungshilfe bei mehreren Abmahnungen wegen illegalen Filesharings

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Nur einmal Beratungshilfe bei mehreren Abmahnungen wegen illegalen Filesharings

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Beratungshilfe im Filesharing-Abmahnfällen. Beratungshilfe einmal oder mehrfach?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Abmahnkosten der Musik- und Filmindustrie müssen nicht immer ersetzt werden

Besprechungen u.ä. (2)

  • neubauerlaw.de (Entscheidungsanmerkung)

    Versagung von Beratungshilfe bei mehreren parallel gelagerten Fällen rechtens - "Der Laie kann das schon selbst machen”?

  • rechtsanwalt-leisner.de (Entscheidungsbesprechung)

    Ein Schein muss für alle Abmahnungen reichen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 18, 451
  • NJW 2011, 2711
  • GRUR-RR 2011, 478
  • MMR 2011, 672
  • K&R 2011, 793
  • Rpfleger 2011, 526
 
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Wird zitiert von ... (55)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 11.05.2009 - 1 BvR 1517/08

    Verfassungsbeschwerde gegen Versagung von Beratungshilfe erfolgreich

    Auszug aus BVerfG, 30.05.2011 - 1 BvR 3151/10
    Entsprechend dem für die Prozesskostenhilfe geltenden Prüfungsmaßstab überschreiten die Fachgerichte dann den Entscheidungsspielraum, der ihnen bei der Auslegung der Bestimmungen des Beratungshilfegesetzes zukommt, wenn sie einen Auslegungsmaßstab verwenden, durch den einem unbemittelten Rechtsuchenden im Vergleich zum bemittelten Rechtsuchenden die Rechtswahrnehmung unverhältnismäßig eingeschränkt wird (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 2. September 2010 - 1 BvR 1974/08 -, juris, Rn. 13; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. Mai 2009 - 1 BvR 1517/08 -, juris, Rn. 25).

    Unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten stellt die Versagung von Beratungshilfe keinen Verstoß gegen das Gebot der Rechtswahrnehmungsgleichheit dar, wenn ein Bemittelter wegen ausreichender Selbsthilfemöglichkeiten die Einschaltung eines Anwalts vernünftigerweise nicht in Betracht ziehen würde (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 28. September 2010 - 1 BvR 623/10 -, juris, Rn. 12; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. Mai 2009, a.a.O., Rn. 34).

    Insbesondere kommt es darauf an, ob der dem Beratungsanliegen zugrunde liegende Sachverhalt schwierige Tatsachen- oder Rechtsfragen aufwirft und der Rechtsuchende über ausreichende Rechtskenntnisse verfügt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 28. September 2010, a.a.O., Rn. 13; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. Mai 2009, a.a.O., Rn. 35 f.).

  • BVerfG, 14.10.2008 - 1 BvR 2310/06

    Versagung von Beratungshilfe in Angelegenheiten des Kindergeldes nach dem

    Auszug aus BVerfG, 30.05.2011 - 1 BvR 3151/10
    Das Grundgesetz verbürgt in Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und 3 GG den Anspruch des Bürgers auf grundsätzlich gleiche Chancen von Bemittelten und Unbemittelten bei der Rechtswahrnehmung auch im außergerichtlichen Bereich, somit auch im Hinblick auf die Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz (BVerfGE 122, 39 ).

    Dabei braucht der Unbemittelte nur einem solchen Bemittelten gleichgestellt zu werden, der bei seiner Entscheidung für die Inanspruchnahme von Rechtsrat auch die hierdurch entstehenden Kosten berücksichtigt und vernünftig abwägt (BVerfGE 81, 347 ; 122, 39 ).

  • BVerfG, 02.09.2010 - 1 BvR 1974/08

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung von Beratungshilfe wegen

    Auszug aus BVerfG, 30.05.2011 - 1 BvR 3151/10
    Entsprechend dem für die Prozesskostenhilfe geltenden Prüfungsmaßstab überschreiten die Fachgerichte dann den Entscheidungsspielraum, der ihnen bei der Auslegung der Bestimmungen des Beratungshilfegesetzes zukommt, wenn sie einen Auslegungsmaßstab verwenden, durch den einem unbemittelten Rechtsuchenden im Vergleich zum bemittelten Rechtsuchenden die Rechtswahrnehmung unverhältnismäßig eingeschränkt wird (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 2. September 2010 - 1 BvR 1974/08 -, juris, Rn. 13; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. Mai 2009 - 1 BvR 1517/08 -, juris, Rn. 25).

    Gerade die Frage, ob ein Parallelfall vorliegt, kann bei Rechtsunkundigen den Beratungsbedarf begründen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 2. September 2010, a.a.O., Rn. 16).

  • BVerfG, 28.09.2010 - 1 BvR 623/10

    Verweigerung von Beratungshilfe für Widerspruch in sozialrechtlichem Verfahren

    Auszug aus BVerfG, 30.05.2011 - 1 BvR 3151/10
    Unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten stellt die Versagung von Beratungshilfe keinen Verstoß gegen das Gebot der Rechtswahrnehmungsgleichheit dar, wenn ein Bemittelter wegen ausreichender Selbsthilfemöglichkeiten die Einschaltung eines Anwalts vernünftigerweise nicht in Betracht ziehen würde (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 28. September 2010 - 1 BvR 623/10 -, juris, Rn. 12; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. Mai 2009, a.a.O., Rn. 34).

    Insbesondere kommt es darauf an, ob der dem Beratungsanliegen zugrunde liegende Sachverhalt schwierige Tatsachen- oder Rechtsfragen aufwirft und der Rechtsuchende über ausreichende Rechtskenntnisse verfügt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 28. September 2010, a.a.O., Rn. 13; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. Mai 2009, a.a.O., Rn. 35 f.).

  • BVerfG, 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02

    Rechtsschutz gegen den Richter I

    Auszug aus BVerfG, 30.05.2011 - 1 BvR 3151/10
    Der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (vgl. BVerfGE 107, 395 ; 112, 50 ) verlangt darüber hinaus, dass der Beschwerdeführer solche besonderen Umstände auch schon beim Amtsgericht vorgetragen hat, wobei seine diesbezügliche Darlegungslast nicht allzu hoch angesetzt werden darf, falls er im Zuge des Beratungshilfe-Bewilligungsverfahrens nicht anwaltlich vertreten war.
  • BVerfG, 13.03.1990 - 2 BvR 94/88

    Gleichheitssatz - Prozeßkostenhilfe - Erfolgsaussichten - Ungeklärte Rechtsfragen

    Auszug aus BVerfG, 30.05.2011 - 1 BvR 3151/10
    Dabei braucht der Unbemittelte nur einem solchen Bemittelten gleichgestellt zu werden, der bei seiner Entscheidung für die Inanspruchnahme von Rechtsrat auch die hierdurch entstehenden Kosten berücksichtigt und vernünftig abwägt (BVerfGE 81, 347 ; 122, 39 ).
  • BVerfG, 09.11.2004 - 1 BvR 684/98

    Ausschluss der Eltern nichtehelicher Kinder von einer Hinterbliebenenversorgung

    Auszug aus BVerfG, 30.05.2011 - 1 BvR 3151/10
    Der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (vgl. BVerfGE 107, 395 ; 112, 50 ) verlangt darüber hinaus, dass der Beschwerdeführer solche besonderen Umstände auch schon beim Amtsgericht vorgetragen hat, wobei seine diesbezügliche Darlegungslast nicht allzu hoch angesetzt werden darf, falls er im Zuge des Beratungshilfe-Bewilligungsverfahrens nicht anwaltlich vertreten war.
  • BVerfG, 24.03.2011 - 1 BvR 1737/10

    Verletzung der Rechtsschutzgleichheit (Art 3 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG) durch

    Auszug aus BVerfG, 30.05.2011 - 1 BvR 3151/10
    Die vorgenannten Grundsätze können, ohne dass es im Streitfall hierauf ankommt, Bedeutung auch für die Frage der Beiordnung eines Rechtsanwalts nach dem Recht der Prozesskostenhilfe erlangen, soweit eine Vertretung durch Anwälte nicht gesetzlich vorgeschrieben ist (vgl. § 121 Abs. 2 Alt. 1 ZPO; vgl. auch BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2011 - 1 BvR 1737/10 -, juris, Rn. 15 f. m.w.N.).
  • BVerfG, 09.11.2010 - 1 BvR 787/10

    Verweigerung von Beratungshilfe für Geltendmachung der Unpfändbarkeit von

    Auszug aus BVerfG, 30.05.2011 - 1 BvR 3151/10
    Ob die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe zur Beratung notwendig ist oder der Rechtsuchende zumutbar (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 9. November 2010 - 1 BvR 787/10 -, juris, Rn. 14) auf Selbsthilfe verwiesen werden kann, hat das Fachgericht unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls abzuwägen.
  • BVerfG, 15.07.2010 - 1 BvR 2642/09

    Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde bei unzureichender Darlegung der

    Auszug aus BVerfG, 30.05.2011 - 1 BvR 3151/10
    Allerdings fehlt es bereits an der Beschwerdebefugnis des unbemittelten Antragstellers und damit an der Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde, wenn die anwaltliche Beratung als solche in allen (Parallel-)Fällen erfolgt ist und im Hinblick auf die Annahme einer einheitlichen Angelegenheit nur noch die Vergütung des beratenden Rechtsanwalts in Frage steht (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 15. Juli 2010 - 1 BvR 2642/09 -, juris, Rn. 8 f.).
  • BVerfG, 08.02.2012 - 1 BvR 1120/11

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen die Versagung von Beratungshilfe -

    Es kann daher bereits die Frage, ob ein Parallelfall vorliegt, bei Rechtsunkundigen den Beratungsbedarf zur Wahrnehmung ihrer Rechte begründen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 2. September 2010 - 1 BvR 1974/08 -, juris, Rn. 16; Beschluss vom 30. Mai 2011 - 1 BvR 3151/10 -, juris, Rn. 11).
  • OLG Frankfurt, 10.05.2016 - 20 W 195/15

    Begriff der "Angelegenheit" im Rahmen der Beratungshilfe

    Zudem könne unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Nichtannahmebeschluss vom 30.05.2011, Az. 1 BvR 3151/10, im Folgenden zitiert nach juris) in urheberrechtlichen Abmahnungsfällen die Beratungshilfe auf einen ersten Fall beschränkt werden, da für alle weiteren Fälle eine Selbsthilfe zuzumuten sei.

    Dem stehen auch weder die von dem Amtsgericht zitierte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Nichtannahmebeschluss vom 30.05.2011, Az. 1 BvR 3151/10, zitiert nach juris) noch die im Verfahren der weiteren Beschwerde von der Beteiligten zu 2) angeführten weiteren verfassungsgerichtlichen Entscheidungen (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 20.02.2012, Az. 1 BvR 2695/11 und Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen, Beschluss vom 30.03.12, Az. Vf. 4-IV-12, jeweils zitiert nach juris) entgegen.

  • BVerfG, 09.11.2017 - 1 BvR 2440/16

    Keine Verfahrenskostenhilfe im Beratungshilfeverfahren sowie für im

    Die Fachgerichte überschreiten den Entscheidungsspielraum, der ihnen bei der Auslegung der Bestimmungen des Beratungshilfegesetzes zukommt, über die Grenze zur objektiven Willkür erst dann, wenn sie einen Auslegungsmaßstab verwenden, durch den einer unbemittelten Partei im Vergleich zur bemittelten die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung unverhältnismäßig erschwert wird (vgl. BVerfGK 15, 438 ; 18, 451 m.w.N.; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 29. April 2015 - 1 BvR 1849/11 -, NJW 2015, S. 2322 ).
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Rechtsprechung
   BVerfG, 08.06.2011 - 2 BvR 2846/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,1459
BVerfG, 08.06.2011 - 2 BvR 2846/09 (https://dejure.org/2011,1459)
BVerfG, Entscheidung vom 08.06.2011 - 2 BvR 2846/09 (https://dejure.org/2011,1459)
BVerfG, Entscheidung vom 08. Juni 2011 - 2 BvR 2846/09 (https://dejure.org/2011,1459)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG; Art. 20 Abs. 3 GG; Art. 104 Abs. 1 GG; § 66b Abs. 1 StGB; § 66 Abs. 3 StGB
    Nachträgliche Sicherungsverwahrung; Vertrauensschutz, Verhältnismäßigkeit (strikte Prüfung; erhöhte Anforderungen)

  • lexetius.com
  • openjur.de

    § 66b Abs. 1 Satz 2 StGB; Artt. 20 Abs. 3, 2 Abs. 2 Satz 2, 104 Abs. 1 GG
    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung

  • Bundesverfassungsgericht

    Strikte Verhältnismäßigkeitsprüfung bei nachträglicher Anordnung von Sicherungsverwahrung - Anwendung der erhöhten Verhältnismäßigkeitsanforderungen auch über die im Tenor des Urteils vom 04.05.2011 genannten Fälle hinaus bei Eingriffen in grund- und menschenrechtlich ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 104 Abs 1 GG, Art 104 Abs 2 S 2 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 2 Abs 2 S 2 GG, Art 5 Abs 1 S 2 Buchst e MRK
    Strikte Verhältnismäßigkeitsprüfung bei nachträglicher Anordnung von Sicherungsverwahrung - Anwendung der erhöhten Verhältnismäßigkeitsanforderungen auch über die im Tenor des Urteils vom 04.05.2011 genannten Fälle hinaus bei Eingriffen in grund- und menschenrechtlich ...

  • Wolters Kluwer

    Für die nachträgliche Unterbringung in der Sicherungsverwahrung ist eine hochgradige Gefahr schwerster Gewaltstraftaten oder Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Untergebrachten herzuleiten; Notwendigkeit der Herleitung einer ...

  • rewis.io

    Strikte Verhältnismäßigkeitsprüfung bei nachträglicher Anordnung von Sicherungsverwahrung - Anwendung der erhöhten Verhältnismäßigkeitsanforderungen auch über die im Tenor des Urteils vom 04.05.2011 genannten Fälle hinaus bei Eingriffen in grund- und menschenrechtlich ...

  • ra.de
  • rewis.io

    Strikte Verhältnismäßigkeitsprüfung bei nachträglicher Anordnung von Sicherungsverwahrung - Anwendung der erhöhten Verhältnismäßigkeitsanforderungen auch über die im Tenor des Urteils vom 04.05.2011 genannten Fälle hinaus bei Eingriffen in grund- und menschenrechtlich ...

  • rechtsportal.de

    Für die nachträgliche Unterbringung in der Sicherungsverwahrung ist eine hochgradige Gefahr schwerster Gewaltstraftaten oder Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Untergebrachten herzuleiten; Notwendigkeit der Herleitung einer ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation)

    (Erneut) Erfolgreiche VB gegen nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung

  • lto.de (Kurzinformation)

    Verfassungsbeschwerde gegen nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung erfolgreich

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung

  • 123recht.net (Pressemeldung)

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Sicherungsverwahrung // Karlsruher Grundsatzurteil gilt für weitere Fallgruppe

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 129, 37
  • NJW 2011, 2711
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09

    Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig

    Auszug aus BVerfG, 08.06.2011 - 2 BvR 2846/09
    Das Bundesverfassungsgericht hat § 66b Abs. 1 StGB in der Fassung des Gesetzes zur Reform der Führungsaufsicht und zur Änderung der Vorschriften über die nachträgliche Sicherungsverwahrung vom 13. April 2007 (BGBl I S. 513) mit Urteil vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2365/09 u. a. - für unvereinbar mit Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 des Grundgesetzes erklärt.

    Das Bundesverfassungsgericht hat - neben den anderen Vorschriften über Anordnung und Dauer der Sicherungsverwahrung - auch § 66b Abs. 1 StGB in der hier maßgeblichen Fassung wegen Verstoßes gegen das Abstandsgebot für unvereinbar mit Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG erklärt (BVerfG, Urteil vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2365/09 u. a. -, juris).

  • BGH, 27.10.2009 - 5 StR 296/09

    Nachträgliche Unterbringung in der Sicherungsverwahrung; Symptomtaten;

    Auszug aus BVerfG, 08.06.2011 - 2 BvR 2846/09
    Das Urteil des Landgerichts Berlin vom 24. Februar 2009 - (540) M 13 / 1 Kap Js 2826/96 VRs (14/08) - und das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27. Oktober 2009 - 5 StR 296/09 - verletzen den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 104 Absatz 1 und Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes.

    Damit wird der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 26. November 2009 - 5 StR 296/09 - gegenstandslos.

  • EGMR, 17.12.2009 - 19359/04

    Rückwirkende Aufhebung der Höchstdauer der Sicherungsverwahrung (Verurteilung;

    Auszug aus BVerfG, 08.06.2011 - 2 BvR 2846/09
    Daran ändert der Umstand nichts, dass die Fachgerichte im Zeitpunkt ihrer jeweiligen Entscheidung weder das Kammerurteil der 5. Sektion des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 17. Dezember 2009 (Beschwerde-Nr. 19359/04, M. ./. Deutschland) noch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 berücksichtigen konnten, weil beide Entscheidungen noch nicht ergangen waren.
  • BVerfG, 27.10.1999 - 1 BvR 385/90

    Akteneinsichtsrecht

    Auszug aus BVerfG, 08.06.2011 - 2 BvR 2846/09
    Die Entscheidung über die Auslagenerstattung folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG (vgl. BVerfGE 101, 106 ; 104, 357 ; 105, 135 ).
  • BVerfG, 20.03.2002 - 2 BvR 794/95

    Vermögensstrafe

    Auszug aus BVerfG, 08.06.2011 - 2 BvR 2846/09
    Die Entscheidung über die Auslagenerstattung folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG (vgl. BVerfGE 101, 106 ; 104, 357 ; 105, 135 ).
  • BVerfG, 28.02.1989 - 1 BvR 1291/85

    Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerde-Verfahren

    Auszug aus BVerfG, 08.06.2011 - 2 BvR 2846/09
    Die Festsetzung des Wertes des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG (vgl. auch BVerfGE 79, 365 ).
  • BGH, 25.11.2005 - 2 StR 272/05

    Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung aufgehoben

    Auszug aus BVerfG, 08.06.2011 - 2 BvR 2846/09
    Der Bundesgerichtshof hatte die Frage der Anwendbarkeit der Norm aufgeworfen, wenn zum Zeitpunkt der Anlassverurteilung aus Rechtsgründen keine originäre Sicherungsverwahrung verhängt werden durfte (vgl. BGHSt 50, 284 ).
  • BVerfG, 11.07.2013 - 2 BvR 2302/11

    Therapieunterbringungsgesetz entspricht bei verfassungskonformer Auslegung dem

    Die Therapieunterbringung beeinträchtigt als nachträgliche freiheitsentziehende Maßnahme ein schutzwürdiges Vertrauen des Betroffenen und ist daher an den zum Recht der Sicherungsverwahrung entwickelten verfassungsrechtlichen Maßstäben zu messen (Bezugnahme auf BVerfGE 128, 326 (= HRRS 2011 Nr. 488); BVerfGE 129, 37 (= HRRS 2011 Nr. 740); BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 6. Februar 2013 - 2 BvR 2122/11 u.a. (=HRRS 2013 Nr. 228)).

    b) Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der Wertungen der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (vgl. BVerfGE 111, 307 ; 128, 326 ; 131, 268 ), die mit Art. 5 und Art. 7 Abs. 1 EMRK der nachträglichen Anordnung oder Verlängerung einer präventiven freiheitsentziehenden Maßnahme Grenzen setzt (vgl. dazu BVerfGE 128, 326 , m.w.N.), ist der mit der Therapieunterbringung verbundene und durch Vertrauensschutzbelange verstärkte Eingriff in das Freiheitsgrundrecht nur verhältnismäßig, wenn der gebotene Abstand zur Strafe gewahrt wird, eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Untergebrachten abzuleiten ist und die Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe e EMRK erfüllt sind (vgl. zur Sicherungsverwahrung BVerfGE 128, 326 ; 129, 37 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 6. Februar 2013 - 2 BvR 2122/11 u.a. -, juris, Rn. 27).

  • BVerfG, 01.12.2020 - 2 BvR 916/11

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde zur elektronischen Aufenthaltsüberwachung

    Unter Berücksichtigung insbesondere der Beschränkung auf einen eng begrenzten Personenkreis besonders gefährlicher und rückfallgefährdeter Straftäter einerseits und der - gegenüber einer Freiheitsentziehung etwa bei Anordnung der Sicherungsverwahrung (vgl. dazu BVerfGE 128, 326 ; 129, 37 ; 133, 40 ) oder auch einer polizeilichen Dauerobservation (vgl. BTDrucks 17/3403, S. 19) - verminderten Eingriffstiefe andererseits begegnet es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass der Gesetzgeber den Sicherungsbelangen der Allgemeinheit gegenüber dem Vertrauen der Betroffenen auf eine nicht durch staatliche Maßnahmen beeinträchtigte Lebensführung den Vorrang eingeräumt hat.
  • AG Frankfurt/Main, 28.09.2020 - 31 C 2036/20

    Ausgefallenes Konzert von "Die Fantastischen Vier" - Beschränkung der

    Entsprechende Belange sind nämlich grundsätzlich innerhalb höchster Verfassungsgüter zu verorten (vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 08.06.2011 - 2 BvR 2846/âEUR‹(BeckRS 2011, 51793); Beschl. v. 23.03.1971 - 2 BvL 2/66 (BeckRS 1971, 103659); Sachs, GG, 8. Aufl. 2018, Art. 20 Rn. 135) und vorliegend gar nicht betroffen, wie bereits ausgeführt wurde.
  • BVerfG, 06.02.2013 - 2 BvR 2122/11

    Nachträgliche Sicherungsverwahrung im Anschluss an psychiatrische Unterbringung

    Danach darf § 66b Abs. 3 StGB während seiner Fortgeltung nur nach Maßgabe einer - insbesondere im Hinblick auf die Anforderungen an die Gefahrprognose und die gefährdeten Rechtsgüter - strikten Verhältnismäßigkeitsprüfung angewandt werden (vgl. BVerfGE 128, 326 ; 129, 37 ).

    Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung haben die Fachgerichte die Möglichkeiten einer Führungsaufsicht auszuloten und sich damit auseinanderzusetzen, ob und inwieweit der Gefährlichkeitsgrad des Betroffenen hierüber reduziert werden kann (vgl. BVerfGE 128, 326 ; 129, 37 ).

    Da die Bestimmung der Voraussetzungen einer psychischen Störung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe e EMRK in erster Linie dem Gesetzgeber obliegt, ist während der Weitergeltung der Vorschriften über die Sicherungsverwahrung bis zu einer Neuregelung insoweit auf das am 1. Januar 2011 in Kraft getretene Gesetz zur Therapierung und Unterbringung psychisch gestörter Gewalttäter (Therapieunterbringungsgesetz - ThUG) zurückzugreifen (BVerfGE 128, 326 ; 129, 37 ).

    Die Gerichte sind bis zu einer Neuregelung des Rechts der Sicherungsverwahrung gehalten, über die in dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 genannten Fälle (vgl. BVerfGE 128, 326 ) hinaus auch in den Fallkonstellationen, in denen die Anwendung einer Norm nach Maßgabe der Urteilsgründe (vgl. BVerfGE 128, 326 ) in grundrechtlich geschütztes, durch die Wertungen von Art. 5 und Art. 7 EMRK gestärktes Vertrauen eingreift, die Sicherungsverwahrung nur noch dann anzuordnen beziehungsweise aufrechtzuerhalten, wenn die genannten erhöhten Verhältnismäßigkeitsanforderungen erfüllt sind (vgl. BVerfGE 129, 37 ).

    Eine nachträgliche Anordnung oder Fortdauer der Sicherungsverwahrung gemäß § 66b Abs. 3 StGB darf daher in diesen Fällen nur noch ausgesprochen werden, wenn eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Untergebrachten abzuleiten ist und dieser an einer psychischen Störung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Therapierung und Unterbringung psychisch gestörter Gewalttäter (Therapieunterbringungsgesetz - ThUG) leidet (BVerfGE 128, 326 ; 129, 37 ).

  • BVerfG, 11.03.2013 - 2 BvR 2000/12

    Nachträgliche Sicherungsverwahrung; Vertrauensschutz (Verhältnismäßigkeit;

    Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen zu Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. BVerfGE 128, 326 ; 129, 37 ).

    Danach darf § 66b Abs. 1 StGB während seiner Fortgeltung nur nach Maßgabe einer - insbesondere im Hinblick auf die Anforderungen an die Gefahrenprognose und die gefährdeten Rechtsgüter - strikten Verhältnismäßigkeitsprüfung angewandt werden (BVerfGE 129, 37 ).

    aa) Die Verhältnismäßigkeit der Sicherungsverwahrung wird in der Regel nur unter der Voraussetzung gewahrt sein, dass eine Gefahr schwerer Gewalt- oder Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Betroffenen abzuleiten ist (BVerfGE 128, 326 ; 129, 37 ).

    Da die Bestimmung der Voraussetzungen einer psychischen Störung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe e EMRK in erster Linie dem Gesetzgeber obliegt, ist während der Weitergeltung der Vorschriften über die Sicherungsverwahrung bis zu einer Neuregelung insoweit auf das am 1. Januar 2011 in Kraft getretene Gesetz zur Therapierung und Unterbringung psychisch gestörter Gewalttäter (Therapieunterbringungsgesetz - ThUG) zurückzugreifen (BVerfGE 128, 326 ; 129, 37 ).

    Die Gerichte sind bis zu einer Neuregelung des Rechts der Sicherungsverwahrung gehalten, über die in dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 genannten Fälle (vgl. BVerfGE 128, 326 ) hinaus auch in den Fallkonstellationen, in denen die Anwendung einer Norm nach Maßgabe der Urteilsgründe (vgl. BVerfGE 128, 326 ) in grundrechtlich geschütztes, durch die Wertungen von Art. 5 und Art. 7 EMRK gestärktes Vertrauen eingreift, die Sicherungsverwahrung nur noch dann anzuordnen beziehungsweise aufrechtzuerhalten, wenn die genannten erhöhten Verhältnismäßigkeitsanforderungen erfüllt sind (vgl. BVerfGE 129, 37 ).

    Damit greift die Norm in das Vertrauen des Betroffenen auf ein Unterbleiben dieser Maßregel ein (vgl. BVerfGE 128, 326 ; 129, 37 ).

    Eine nachträglich angeordnete oder verlängerte Freiheitsentziehung durch Sicherungsverwahrung kann daher unabhängig vom Zeitpunkt der Begehung der Anlasstaten nur noch dann als verhältnismäßig angesehen werden, wenn eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Untergebrachten abzuleiten ist und dieser an einer psychischen Störung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Therapierung und Unterbringung psychisch gestörter Gewalttäter (Therapieunterbringungsgesetz - ThUG) leidet (BVerfGE 128, 326 , Nummer III.2. Buchstabe a des Tenors; 129, 37 ).

  • BVerfG, 15.09.2011 - 2 BvR 1516/11

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die zeitlich befristete Fortdauer der

    Für die Feststellung einer Grundrechtsverletzung kommt es allein auf die objektive Verfassungswidrigkeit der angefochtenen Urteile im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts an; unerheblich ist hingegen, ob die Grundrechtsverletzung den Fachgerichten vorwerfbar ist (BVerfG, a.a.O., S. 1946 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 8. Juni 2011 - 2 BvR 2846/09 -, juris).
  • BVerfG, 29.10.2013 - 2 BvR 1119/12

    Sicherungsverwahrung ("Altfälle"; Vertrauensschutz; strikte

    Danach darf § 67d Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 StGB während seiner Fortgeltung nur nach Maßgabe einer - insbesondere im Hinblick auf die Anforderungen an die Gefahrenprognose und die gefährdeten Rechtsgüter - strikten Verhältnismäßigkeitsprüfung angewandt werden (BVerfGE 129, 37 ).

    aa) Die Verhältnismäßigkeit der Sicherungsverwahrung wird in der Regel nur unter der Voraussetzung gewahrt sein, dass eine Gefahr schwerer Gewalt- oder Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Betroffenen abzuleiten ist (BVerfGE 128, 326 ; 129, 37 ).

    Der Eingriff in das Vertrauen des Betroffenen auf ein Ende der Sicherungsverwahrung nach Ablauf von zehn Jahren kann deshalb nur dann als verhältnismäßig angesehen werden, wenn eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Untergebrachten abzuleiten ist und die Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe e EMRK erfüllt sind (vgl. BVerfGE 128, 326 ; 129, 37 ).

  • AG Essen, 13.01.2021 - 13 C 278/20

    COVID-19-Gutscheinlösung gültig

    Entsprechende Belange sind grundsätzlich innerhalb höchster Verfassungsgüter zu verorten (vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 08.06.2011 - 2 BvR 2846/(BeckRS 2011, 51793); Beschl. v. 23.03.1971 - 2 BvL 2/66 (BeckRS 1971, 103659); Sachs, GG, 8. Aufl. 2018, Art. 20 Rn. 135).
  • BVerfG, 28.11.2013 - 2 BvR 2784/12

    Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde (Rechtswegerschöpfung;

    Der Beschluss des Oberlandesgerichts wird damit gegenstandslos (vgl. BVerfGE 127, 132 ; 129, 37 ).
  • BVerfG, 05.03.2015 - 2 BvR 746/13

    Mit einer Entkleidung verbundene Durchsuchung eines Strafgefangenen (allgemeines

    Der Beschluss des Oberlandesgerichts wird damit gegenstandslos (vgl. BVerfGE 127, 132 ; 129, 37 ).
  • BVerfG, 22.01.2014 - 2 BvR 2759/12

    Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung - Begriff der Strafe iSd

  • BGH, 08.11.2011 - 1 StR 231/11

    Ablehnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung gegen einen wegen Totschlags

  • OLG Saarbrücken, 14.05.2012 - 5 W 44/12

    Verfahren nach dem Gesetz zur Therapierung und Unterbringung psychisch gestörter

  • BVerfG, 16.04.2012 - 2 BvR 1396/10

    Sicherungsverwahrung ("Altfälle"); Vertrauensschutz, Verhältnismäßigkeit (strikte

  • BVerfG, 16.04.2012 - 2 BvR 1940/10

    Verletzung von Grundrechten durch Aufrechterhaltung von Sicherungsverwahrung in

  • BGH, 14.07.2011 - 4 StR 16/11

    Nachträgliche Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (erforderliche

  • OLG Frankfurt, 22.08.2011 - 3 Ws 761/11

    Fortdauer der nachträglichen Sicherungsverwahrung gemäß § 66 III StGB in

  • BGH, 07.08.2012 - 1 StR 98/12

    Unbegründeter Antrag auf nachträgliche Unterbringung in der Sicherungsverwahrung

  • BVerfG, 17.04.2012 - 2 BvR 1762/10

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Grundrechten durch

  • OLG Bamberg, 05.03.2013 - 1 Ws 98/13

    Wiederaufnahme eines Strafverfahrens gegen einen Sexualstraftäter mit der

  • BGH, 30.08.2011 - 5 StR 235/11

    Nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung; Antrag der Staatsanwaltschaft

  • KG, 28.10.2010 - 2 Ws 510/10

    Nachträgliche Sicherungsverwahrung: Beendigung im Vollstreckungsverfahrens wegen

  • OLG Karlsruhe, 09.08.2019 - 2 Ws 257/19

    Erlass und Vollstreckung eines Unterbringungsbefehls über die einstweilige

  • VG Düsseldorf, 27.01.2016 - 13 K 5553/14

    Und Urlaubsverordnung NRW, Elternzeit, Erstattung privater

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